Ausbildung:
Wer bisher die Klasse B erwerben wollte, musste bei der Ausbildung darauf achten, mit welchem Fahrzeug (Schalter oder Automatik) die Fahrstunden und die praktische Prüfung abgelegt wurde.
Mittlerweile gibt es eine Neuregelung mit der Schlüsselzahl 197.
Hierbei findet die Ausbildung sowohl auf Automatik- als auch Schaltwagen statt. Nach erfolgreichem absolvieren der vorgeschriebenen Ausbildung, ist später ein Fahren auf beiden Fahrzeugarten möglich.
ABER: Dies gilt nicht für weiterführende Klassen. Das heißt, wird später auf einem Automatikfahrzeug z.B. die Klasse C (Lkw) erworben, so erhält man für diese Klasse die Eintragung, dass man nur Automatikfahrzeuge fahren darf.
Findet die Ausbildung und Prüfung hier auf einem Schaltfahrzeug statt, entfällt diese Regelung.
Ausbildung:
Bei Ersterwerb erfolgt die Ausbildung genau wie bei der regulären Klasse B.
Die Fahrten erfolgen hierbei größtenteils auf einem Automatikfahrzeug.
Außerdem müssen
- mindestens 10 Fahrstunden auf einem Schaltwagen absolviert werden sowie
- eine mindestens 15-minütige schriftlich dokumentierte Testfahrt auf einem Schaltwagen (innerorts sowie außerorts) mit dem Fahrlehrer durchgeführt werden.
Danach erhält man eine Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschülerausbildungsordnung über das Absolvieren der Stunden und Testfahrt, die der Führerscheinstelle vorgelegt werden muss.
Gut zu wissen:
Besitzt man bereits die Klasse B, aber mit der Einschränkung nur Automatikfahrzeuge fahren zu dürfen, ist es mit Hilfe der o.g. Ausbildung möglich, auf den B197 umzusteigen.
Dies gilt jedoch nicht bei Automatikeinschränkungen, die bspw. aus gesundheitlichen Gründen auferlegt wurden.
Der Führerschein ist auch im Ausland gültig.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung!